Laut Artikel 5 des Fakultativprotokolls und dem von Deutschland erklärten Vorbehalt prüft das Human Rights Committee die Mitteilung einer Einzelperson nur, wenn es sich vergewissert hat, dass dieselbe Sache nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren (vor allem EGMR) geprüft wird oder wurde. Daher stellt sich für einen Beschwerdeführer die Frage, ob er noch eine Beschwerde bei dem Human Rights Committee erheben kann, nachdem der EGMR in seiner Sache "entschieden" hat. In dem Zusammenhang kommt dem Begriff "geprüft" eine entscheidende Rolle zu. „Geprüft“ bedeutet nach der Auffassung des Human Rights Committee, dass in dem anderen Verfahren eine inhaltliche Auseinandersetzung mit derselben Sache stattgefunden habe. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Beschwerde aus formalen Gründen für unzulässig erklärt wurde. In den Entscheidungen des EGMR werden die Abweisungsgründe in der Regel nicht konkret genannt. In der Entscheidung des Human Rights Committee vom 18.6.2013, Marìa Cruz Achabal Puertas v. Spain (1945/2010), CCPR/C/107/D/1945/2010 (2013) hat das Committee die der dortigen Beschwerdeführerin übersandte Mitteilung des EGMR nach Art. 52A der VO daher nicht als Ergebnis der sachlichen „Prüfung“ gewertet, weil sie „nicht hinreichend erkennen ließ, dass der EGMR eine sachliche Prüfung der Angelegenheit vorgenommen hatte“, Ziff. 7.3. Letztendlich hat das Human Rights Committee den Verstoß gegen Menschenrechte in dem Falle bejaht (nachdem der Gerichtshof die Beschwerde – ohne jegliche Begründung- als offensichtlich unzulässig beurteilt hat).

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