Das Verfahren selbst ist kostenfrei. Anwaltliche Vertretung ist möglich, aber nicht obligatorisch. D.h., dass dem Beschwerdeführer nur im Falle einer Anwaltsvertretung Kosten entstehen. Weder der Pakt noch das Fakultativprotokoll noch die Verfahrensordnung sehen eine Verfahrenshilfe („Prozesskostenhilfe“) für die Einlegung einer Beschwerde vor. Soweit nationale Vorschriften, wie in der Bundesrepublik, keine Kostenhilfe bereitstellen, sind die Kosten des Verfahrens (also nur Anwaltskosten) daher von dem Beschwerdeführer selbst zu tragen. Im Gegenteil besteht beim EGMR die Möglichkeit, eine Verfahrenshilfe zu bekommen.