Das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“/ UN-Behindertenrechtskonvention (Convention on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD) ist ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das am 3. Mai 2008 in Kraft getreten ist.
Die UN-Behindertenrechtskonvention beinhaltet – neben der Bekräftigung allgemeiner Menschenrechte auch für behinderte Menschen – eine Vielzahl spezieller, auf die Lebenssituation behinderter Menschen abgestimmte Regelungen.

Beschwerdeverfahren
Nach dem Fakultativprotokoll zur UN-Behindertenrechtskonvention können sich Einzelpersonen oder auch Personengruppen bei dem Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (Committee on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD) wegen einer Verletzung der Behindertenrechtskonvention beschweren.

Die Texte der UN-Behindertenrechtskonvention
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

In ihrer Sitzung am 4. April 2014 hat der Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen im Falle der Liliane Gröninger gegen Deutschland festgestellt, dass die Normen des SGB III über Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen gegen die UN-Behindertenrechtskonvention verstoßen. Die deutschen Sozialgerichte haben davor die Klagen der Beschwerdeführerin abgewiesen und eine Missbrauchsgebühr wegen offensichtlich erfolgloser Rechtsverfolgung ausgesprochen.


Hier sind die deutschen und englischen Übersetzungen der Entscheidung des Ausschusses

§ 219 SGB III (Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen) steht nicht im Einklang mit den Verpflichtungen des Vertragsstaats gemäß Artikel 27 Absatz 1(h) i.V.m. Artikel 3 Abs. a, b, c und e, Artikel 4 Abs. 1(a) und Artikel 5 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention. Artikel 27 – Arbeit und Beschäftigung
„(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem
….
h) die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im privaten Sektor durch geeignete Strategien und Maßnahmen zu fördern, wozu auch Programme für positive Maßnahmen, Anreize und andere Maßnahmen gehören können“.