Hält das Human Rights Committee eine Paktverletzung für gegeben, stellt es dies in seiner abschließenden Entscheidung in der Sache, fest.
Welche Rechtswirkungen kommen dieser Entscheidung zu? Ist der betreffende Staat verpflichtet, dem Opfer der festgestellten Verletzung Abhilfe zu leisten?
Das Fakultativsprotokoll selbst spricht zwar diesen Entscheidungen (s.g. „Auffassungen“) nicht ausdrücklich rechtsverbindliche Wirkung zu, wie dies z.B. bei der EMRK der Fall ist. Es enthält auch keine ausdrückliche Regelung über eine Durchführungsüberwachung seiner Auffassungen durch ein anderes Organ.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Auffassungen des Human Rights Committee keinerlei rechtliche Wirkung zukommen würde. Denn im Pakt selbst haben sich die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, die im Pakt verbürgten Rechte zu achten und zu gewährleisten sowie ihnen Wirksamkeit zu verleihen (Art. 2 Abs. 1 und 2 IPbpR). Für den Fall einer behaupteten Verletzung dieser Rechte verpflichten sich die Staaten nach Art. 2 Abs. 3 IPbpR, dem Opfer wirksamen Rechtsschutz zu gewähr- leisten und bei einer festgestellten Verletzung Wiedergutmachung zu leisten, also den Folgen der Verletzung abzuhelfen. Festzuhalten ist somit, dass die Entscheidung des Human Rights Committee eine verbindliche Wirkung hat.