Die Zurückweisungsbeschlüsse des BGH, die nur mit der nach dem Gesetz zulässigen Pauschalbegründung versehen sind (§ 544 Abs. 4 S. 2, Abs. 2 ZPO) verursachen eine Flut der Anhörungsrügen.
Dabei ist der Beschwerdeführer zur Einreichung solcher Anhörungsrüge verpflichtet, um sich den Weg zur Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Andernfalls läuft er nach der Rechtsprechung des BVerfG Gefahr, dass der Rechtsweg nicht erschöpft wurde und die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig ist (BVerfG, Beschl. v. 8. 12. 2010 – 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497). Denn das BVerfG hält eine Anhörungsrüge nur in solchen Fällen für überflüssig, in denen sie „evident“ unzulässig wäre. Aber wer weiß schon im Vorhinein, wie das Verfassungsgericht (meistens durch die vorentscheidende, mit drei Richtern besetzte Kammer) die Frage der Evidenz beurteilen wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 20. 5. 2013 – 1 BvR 1024/12; Nichtannahmebeschl. v. 17. 1. 2013 – 1 BvR 1578/12).
Wie ist die Anhörungsrüge beim BGH zu begründen?
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine Anhörungsrüge nur dann zulässig, wenn eine eigenständige, neue, vom BGH zu verantwortende Verletzung rechtlichen Gehörs dargelegt wird (BGH, Beschl. v. 13. 12. 2007 – I ZR 47/06, BVerfGE, 107, 395, 410, NJW 2003, 1924, NJW 2008, 2126, 2127; BVerfG, Beschl. v. 5. 5. 2008 – 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635, 2636). Die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung ist nicht ausreichend. Vielmehr ist erforderlich, Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass der BGH bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (BGH, Beschl. v. 19. 3. 2009 – V ZR 142/08, NJW 2009, 1609, Rn. 6 ff. m. w. N.).
Wie soll hier konkret eine eigenständige Gehörsverletzung belegt werden, wenn die Entscheidung nicht begründet ist und somit die Erwägungen für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erkennen lassen?
Die Rechtsprechung des BGH stellt unerfüllbare Anforderungen. Das steht im Widerspruch zur sonstigen Rechtsprechung des höchsten Zivilgerichts, dass keine überzogenen Ansprüche an die Darlegung einer Partei gestellt werden dürfen (ständige Rechtsprechung d. BGH, Urt. v. 28. 7. 2011 – VII ZR 223/10; BGH, Urt. v. 14. 1. 1999 – VII ZR 277/97, BGHZ 140, 263, 266 ff., Urt. v. 11. 2. 1999 – VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 368 ff.). Das Postulat erfüllbarer Darlegungen gilt nicht nur für die Instanzgerichte, sondern natürlich für den BGH selber auch. Mit seiner Rechtsprechung zu den Darlegungserfordernissen der Verletzung rechtlichen Gehörs bei nicht begründeten Zurückweisungsbeschlüssen setzt sich der BGH in Widerspruch zu seinen Vorgaben, keine unerfüllbaren Darlegungsanforderungen zu stellen.
Wer kann die Anhörungsrüge beim BGH erheben?
In Verfahren, in denen - wie hier vor dem Bundesgerichtshof - Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO besteht, muss die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO durch einen Schriftsatz eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2014, Az. IV ZR 158/13 ; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017).
Die von dem Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge ist jedoch im Falle einer ablehnenden Entscheidung über die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 2 ZPO zulässig - auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. In dem Fall kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden, da es der Partei nicht gelungen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden und sie folglich nicht in der Lage ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen, BGH · Beschluss vom 24. März 2011 · Az. I ZA 1/11.