Eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht kann jedermann erheben, der behauptet, sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (vgl. Art. 1 bis 19 Grundgesetz [GG]) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 GG) verletzt zu sein. Eine Verfassungsbeschwerde kann gegen eine Gerichtsentscheidung oder auch gegen eine Entscheidung der Verwaltung gerichtet werden.