Das Wichtigste für eine Beschwerde beim UN-Menschenrechtsausschusses ( Human Rights Committee): Ein Leitfaden durch die wesentlichen Überlegungen
1. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
Bevor eine internationale Beschwerde eingereicht wird, ist sicherzustellen, dass alle verfügbaren und wirksamen innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden.
Laut Artikel 5 des Fakultativprotokolls prüft das Human Rights Committee die Mitteilung einer Einzelperson nur, wenn sie sich vergewissert hat, dass die Einzelperson alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat.
Außerordentliche Rechtsbehelfe sind auch einzulegen, in der Bundesrepublik insbesondere auch die Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. Viele Beschwerden im Verfahren vor dem Human Rights Committee scheitern, weil die Verfassungsbeschwerde nicht eingelegt wurde.
Zum Thema: (K)eine Prüfung derselben Sache durch ein anderes internationales Untersuchungs- oder Streitschlichtungs- verfahren (Kumulationsverbot) lesen Sie bitte diesen Artikel
2. Einstweiliger Rechtsschutz
Prüfen Sie die Möglichkeit, einen einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, um sofortige Maßnahmen zum Schutz Ihrer Rechte zu ergreifen.
3. Auswahl des Beschwerdeverfahrens
Identifizieren Sie die verfügbaren Beschwerdeverfahren (z.B., FP, EMRK) und berücksichtigen Sie die Kriterien für die Auswahl des am besten geeigneten Verfahrens.
4. Einhaltung von Fristen
Auch wenn eine Frist zur Einlegung im Fakultativprotokoll nicht vorgesehen ist, sollte die Beschwerde dennoch so schnell wie möglich nach Erschöpfung des inner- staatlichen Rechtsweges eingelegt werden, weil das Human Rights Committee eine erheblich verspätet eingelegte Beschwerde (z. B. 5 Jahre nach der behaupteten Rechtsverletzung) für unzulässig erklären kann.
5. Staatliche Vertragspartei
Überprüfen Sie, ob der Staat, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, Vertragspartei des Fakultativprotokolls ist (z. B. Bundesrepublik: ja, seit Oktober 2007).
6. Vorliegen einer Paktverletzung
Klären Sie, ob der Staat zum Zeitpunkt der gerügten Ereignisse Vertragspartei des Pakts und des Fakultativprotokolls war und ob die behauptete Verletzung im Pakt enthalten ist.
7. Zurechenbarkeit des Verhaltens
Stellen Sie sicher, dass das gerügte Verhalten dem Staat zuzurechnen ist.
8. Natürliche Person als Beschwerdeführer
Überprüfen Sie, ob der/die Beschwerdeführer/in eine natürliche Person ist und ob persönliche, aktuelle und nachteilige Betroffenheit vorliegt.
9. Anwaltliche Vertretung und erforderliche Angaben
Klären Sie, ob anwaltliche Vertretung erforderlich ist und ob die Beschwerde alle notwendigen Angaben enthält.
10. Substantiierung der Behauptung
Stellen Sie sicher, dass die Behauptung, Opfer einer Verletzung zu sein, ausreichend substantiiert ist, mit klaren Sachverhaltsdarstellungen und belegten Fakten.
11. Mögliche erneute Einlegung der Beschwerde
Prüfen Sie, unter welchen Umständen eine (erfolglos gebliebene) Beschwerde erneut eingereicht werden kann.